Viele Hochschulabgänger wissen nicht, inwieweit sie Anspruch auf Arbeitslosengeld und Sozialhilfe haben, sollten sie keine Stelle finden. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten mit einer Sozialversicherung im Studium als staatliche Unterstützung, um eine Arbeitslosigkeit nach dem Studium zu überbrücken.
Kaum ein Absolvent beantragt Arbeitslosengeld, das nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung für Sozialversicherung von mindestens 12 Monaten innerhalb von drei Jahren vor der Arbeitslosenmeldung gewährt wird, und immerhin 60 Prozent (bzw., sollte man ein Kind haben, 67 Prozent) des letzten Nettomonatsgehalts für einen Zeitraum zwischen 6 und 32 Monaten (bei Absolventen sind es in der Regel 12 Monate, da der Bewilligungszeitraum auch vom Lebensalter des Antragstellers abhängt) beträgt.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung werden nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreffenden unter die Lupe genommen, sondern auch die des Partners – gleichgültig ob ein Trauschein existiert oder nicht (Ausnahme: dauerhaft getrennt lebende Ehepaare). Dabei ist ein Werkvertrag mit bis zu 14 Stunden
pro Woche noch zulässig, ohne dass sich die Bezugshöhe ändert. Erst wenn der Verdienst einen Freibetrag von 20 Prozent des Arbeitslosengeldes, mindestens aber 165 Euro übersteigt, wird dieser angerechnet. Sobald jedoch 15 Stunden (oder mehr) gearbeitet werden entfällt der Anspruch auf Leistungen des Arbeitsamtes aus Sozialversicherung komplett. Hier findet ihr weitere Informationen zum Thema Versicherung im Studium.
Sollte man keinen Anspruch auf diese Gelder haben, aber auch keinen Job, bleibt die Möglichkeit der Sozialhilfe bzw. Hart IV, auf die grundsätzlich jeder, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln wie Einkommen oder Vermögen (wobei die Grenze bei 1.279 Euro liegt) finanzieren kann, Anspruch hat. Gleichzeitig mit dem Beziehen dieser Hilfe ist man aber auch verpflichtet, sich um „jede zumutbare Arbeit zu bemühen“, was jede Arbeit, die den körperlichen und geistigen Fähigkeiten entspricht und nicht sittenwidrig ist, beinhalten kann. Die Bemühungen eine Arbeitsstelle zu finden, müssen durch eigene Aufzeichnungen und Kopien von Bewerbungsgesprächen nachgewiesen werden.
Bei der Beantragung von Sozialhilfe muss man Personalausweis, Geburtsurkunde, polizeiliche Meldung, Mietvertrag, letzte Mieterhöhung (falls vorhanden), Lohnsteuerkarte und Kontoauszüge der letzten drei Monate vorweisen. Ferner ist eine Arbeitssuchenden-Meldung und ein abgewiesener Antrag auf Arbeitslosengeld vorzulegen. Wenn die Unterlagen lückenlos eingereicht werden, folgt die Auszahlung sehr rasch. Diese beinhaltet normalerweise die Warmmiete und einen Regelsatz um etwa 460 Euro, der aber in jedem Bundesland variiert. Kleidungspauschalen und einmalige Zahlungen z.B. für den Ersatz
defekter Einrichtungsgegenstände kommen noch hinzu.
Als Studierender hat man solange man immatrikuliert ist, allerdings nicht die Möglichkeit, Sozialhilfe zu empfangen, da man in den Anwendungsbereich des BaFöG fällt.